Texte de loi

1Der Landrat wählt:

a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten c) * … d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften e) * die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist f) * den Bankrat

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