Texte de loi

1Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

2Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

3Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

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