Texte de loi
1Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.
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