Texte de loi
1Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.
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1Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.
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