Texte de loi
1Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.
2Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.
3Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden. *
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