Texte de loi
1Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.
2Die Weiterübertragung ist unzulässig.
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