Texte de loi
1Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
16 100.
2Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
3Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.
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