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Texte de loi
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1Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass:

a.
gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und
b.
die Person:1. sich deren Vollzug entzieht, oder2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
1.
sich deren Vollzug entzieht, oder
2.
erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

2Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.

3Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.

Uebersicht

Art. 364a StPO — Art. 364a StPO