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Texte de loi
Fedlex ↗

1Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Uebersicht

Art. 266bis StGB — Art. 266bis StGB