Texte de loi

1Der Kantonsrat

a) übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; b) kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; c) * … d) übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; e) befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit; f) entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; g) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89 bis und 93 BV) [1] h) kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.

2Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.

3Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.

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