Texte de loi
1Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsratsbeschlüsse:
a) Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Art. 31; b) * Beschlüsse über Volksaufträge nach Art. 34; b bis ) * Planungsbeschlüsse nach Art. 73; c) * Beschlüsse nach Art. 74; d) Wahlbeschlüsse nach Art. 75; e) Beschlüsse nach Art. 76 Absatz 1.
2Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.
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