1Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksabstimmung findet spätestens zwei Jahre nach der Einreichung statt.
2Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihr der Kantonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a. *
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