Texte de loi
1Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. *
2Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Noch kein Inhalt verfügbar.