Texte de loi

1Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.

2Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.

3Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet. *

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