Texte de loi
1Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören:
a) Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; b) Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.
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