Texte de loi

1Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates.

2Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.

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