Texte de loi
1Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
2Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung.
3Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
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