1Der Kanton kann folgende Steuern erheben:
a) Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c) Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; d) Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; e) Spitalsteuer; f) Handänderungssteuer; g) Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; h) Motorfahrzeugsteuer; i) Schiffssteuer; k) Schenkungssteuer; l) Hundesteuer. m) * Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
2Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden.
3Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
Noch kein Inhalt verfügbar.