Texte de loi
1Dem Kanton stehen das Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte übertragen.
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