Texte de loi

1Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.3

3Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.

4Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Noch kein Inhalt verfügbar.