Texte de loi

1Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.

2Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere Formen der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.

3Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

4Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

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