Texte de loi
1Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
2Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.
3Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.
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