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Texte de loi
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Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn:

a.
dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;
b.
offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder
c.
der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.

Uebersicht

Art. 296b SchKG — Art. 296b SchKG