Texte de loi

1Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.

2Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahme kann die betroffene Gemeindebehörde binnen zwanzig Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.

3Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.

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