Texte de loi
1Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. *
2Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.
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