Texte de loi

1Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,

a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst; b. auf Verlangen des Regierungsrates; c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

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