Texte de loi
1Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.
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