Texte de loi
1Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.
2Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.
3Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.
4Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.
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