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Texte de loi
Fedlex ↗

1Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Uebersicht

Art. 821a OR — Art. 821a OR