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Texte de loi
Fedlex ↗
1Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.
2Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.
3Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.
Uebersicht
Art. 685a OR — Art. 685a OR