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Texte de loi
Fedlex ↗
1Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
- a.
- die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
- b.
- die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
- c.
- die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
Uebersicht
Art. 406c OR — Art. 406c OR