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Texte de loi
Fedlex ↗
1Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
2Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Uebersicht
Art. 266m OR — Art. 266m OR