Texte de loi
1Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden.
2Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates.
3Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.
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