Texte de loi
1Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Noch kein Inhalt verfügbar.