Texte de loi

1Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

3Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

4Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

5Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.

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