Texte de loi

1In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.

2Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

3Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.

Noch kein Inhalt verfügbar.