Texte de loi
1Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In‑Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.
Noch kein Inhalt verfügbar.