Texte de loi

1Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.

2Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

3Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.

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