1Dem Regierungsrat obliegt es:
a. * Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; b. * Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen; d. * über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen; f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist; g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben; h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist.
Noch kein Inhalt verfügbar.