Texte de loi

1Der Grosse Rat beschliesst:

a) Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, b) das Budget, c) über die Genehmigung der Staatsrechnung, d) den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.

2Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbindet er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.

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