Texte de loi
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.
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