Texte de loi

1Die Einwohnergemeinden erheben:

a) eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen, b) Grundstückgewinnsteuern.

2Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.

3Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.

4Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.

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