Texte de loi
1Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.
2Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.
3Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen der Initiative erfüllt.
4Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.
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