Texte de loi

1Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.

2Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.

3Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.

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