Texte de loi

1Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:

a) gesellschaftliche Bedeutung haben, b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren, c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und d) den jederzeitigen Austritt zulassen.

2Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.

3Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.

4Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

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