Texte de loi
1Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringung und dem Appellationsgericht.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringung und dem Appellationsgericht.
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