Texte de loi

1Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere:

a) die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und aufgrund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Handelns bestimmt, b) die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koordiniert, c) regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele berichtet, d) den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt.

2Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.

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