Texte de loi

1Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.

2Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

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