Texte de loi
1Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. *
2Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie weder ändern noch aufheben. *
3Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. *
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