Texte de loi

1Der Landrat:

a. * genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte; b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden, c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist, d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter, e. * wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombudsperson für eine Amtsperiode, f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer, g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.

2Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.

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